412.212
BbG
CH-TG
§ 13 Verordnung über die berufliche Grundbildung (BbG) - Qualitätssicherung und -förderung
Berufspraktische Ausbildung
§ 13 BbG · Qualitätssicherung und -förderung
1. Zur Sicherung und Förderung der Ausbildungsqualität werden den Ausbildungsbetrieben geeignete Instrumente zugänglich gemacht.
2. Der Einsatz solcher Instrumente und die Kontrolle des Einsatzes können namentlich in Betrieben angeordnet werden,
1. die erstmalig ausbilden,
2. deren betriebliche und personelle Verhältnisse wesentlich geändert haben oder
3. in denen Mängel in der Ausbildung festgestellt worden sind.
3. Unter den gleichen Voraussetzungen können Zwischenprüfungen angeordnet werden.
4. Die Kosten für die Massnahmen trägt in der Regel der Antragsteller oder die Antragstellerin.
5. Das Amt kann Weiterbildungskurse für Berufsbildner und -bildnerinnen obligatorisch erklären.