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412.212 BbG CH-TG

§ 12 Verordnung über die berufliche Grundbildung (BbG) - Ausbildungsort

Berufspraktische Ausbildung
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§ 12 BbG · Ausbildungsort

1. Als Ausbildungsort gilt in der Regel der Ort, an dem die betrieblich organisierte Grundbildung vorwiegend stattfindet. Er wird im Lehrvertrag festgelegt.

2. Findet die Ausbildung vorwiegend ausserhalb des Ausbildungsorts statt, so gilt das Geschäftsdomizil des Ausbildungsbetriebs als Ausbildungsort. Filialbetriebe begründen einen selbständigen Ausbildungsort.

3. Der Ausbildungsbetrieb hat der Lehraufsicht den Zutritt zu den Arbeits- und Unterkunftsräumen zu gestatten. Er hat die zur Beurteilung der Ausbildung notwendigen Auskünfte zu erteilen und deren Richtigkeit nachzuweisen.

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