§ 10 Verordnung über die berufliche Grundbildung (BbG) - Disziplinarmassnahmen
§ 10 BbG · Disziplinarmassnahmen
1. Lehrpersonen können Lernende, die den Unterricht oder den Schulbetrieb stören, Anordnungen nicht Folge leisten oder sich nicht an die Schulordnung halten, disziplinarisch bestrafen und insbesondere folgende Strafen und Massnahmen anordnen
1. * Beschaffung fehlender Unterlagen
2. * zusätzliche Aufgaben
3. * Wegnahme von Gegenständen, die den Unterricht stören, für die Dauer des Unterrichts
4. * Ausschluss vom laufenden Unterricht
5. * Geldbussen bis Fr. 50
1bis. Nach Anordnung einer Geldbusse gemäss Abs. 1 Ziff. 5 erlässt der Rektor oder die Rektorin oder der Prorektor oder die Prorektorin auf Verlangen einen Entscheid.
2. Der Rektor oder die Rektorin oder der Prorektor oder die Prorektorin kann folgende Disziplinarmassnahmen unter gleichzeitiger Mitteilung an die Lehrvertragsparteien verhängen
1. * schriftlicher Verweis
2. * vorübergehende Wegweisung aus Unterricht, Freifächern, Exkursionen oder Schulanlässen
3. * ...
4. Geldbussen bis Fr. 200
5. letzte Warnung (Ultimatum)
6. Antrag beim Amt auf Auflösung des Ausbildungsverhältnisses
7. endgültige Wegweisung von der Schule nach erfolgter Auflösung des Ausbildungsverhältnisses
3. Disziplinarmassnahmen können miteinander verbunden werden.
4. Der Antrag auf Auflösung des Ausbildungsverhältnisses und die endgültige Wegweisung setzen ein Ultimatum voraus, ausser wenn die Beschulung nicht mehr zumutbar oder möglich ist oder eine letzte Warnung zwecklos ist.