412.212
BbG
CH-TG
§ 1 Verordnung über die berufliche Grundbildung (BbG) - Zulassung zum Unterricht
Unterricht an den Berufsfachschulen
§ 1 BbG · Zulassung zum Unterricht
1. Zum Pflichtunterricht, zu Freikursen und zu Stützkursen wird zugelassen, wer
1. aufgrund eines gültigen Lehrvertrages einen Beruf mit anerkanntem Abschluss erlernt,
2. von einem anderen Kanton einer kantonalen Berufsfachschule zugewiesen wird,
3. sich auf die Wiederholung eines Abschlusses vorbereitet oder
4. sich mit Bewilligung des Amtes auf einen Abschluss nach Art. 32 der Verordnung des Bundesrates über die Berufsbildung vorbereitet.
2. Frei- und Stützkurse können an der Stammschule oder an einer anderen kantonalen Berufsfachschule besucht werden.