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412.211 BbO CH-TG

§ 8 Verordnung über die Organisation des Berufsbildungswesens (BbO) - Rektor oder Rektorin

Bildungszentren
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§ 8 BbO · Rektor oder Rektorin

1. Der Rektor oder die Rektorin leitet unter Beizug der übrigen Mitglieder der Schulleitung das Bildungszentrum und vertritt es gegenüber Ausbildungsbetrieben, Organisationen der Arbeitswelt, Behörden, Eltern und Öffentlichkeit.

2. Die Leitungsfunktion umfasst namentlich folgende Aufgaben

1. * Erlass eines Führungskonzeptes unter Anhörung der Berufsfachschulkommission, das vom Departement zu genehmigen ist

2. Anstellung und Entlassung von Lehr- und Verwaltungspersonal

3. Fachlich-pädagogische Führung des Lehrbereichs

4. Qualitätsentwicklung und -sicherung

5. Organisation des Unterrichts

6. Regelung des Absenzenwesens

7. Leitung der Lehrerkonvente mit Stimmrecht

8. Leitung der Administration

9. Aufsicht über die Führung der Mensa und weiterer Nebenbetriebe

10. Förderung des Informationsflusses und des Netzwerkes insbesondere zu den Ausbildungsbetrieben und den Organisationen der Arbeitswelt

3. In Schulen ohne Prorektoren und Prorektorinnen kann der Rektor oder die Rektorin die Leitungsfunktion unter Zuzug von Lehrpersonen mit Führungsfunktionen wahrnehmen.

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