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412.211 BbO CH-TG

§ 7 Verordnung über die Organisation des Berufsbildungswesens (BbO) - Schulleitung

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§ 7 BbO · Schulleitung

1. Der Schulleitung gehören neben dem Rektor oder der Rektorin in der Regel Prorektoren oder Prorektorinnen an.

2. Der Anstellungsumfang für die Leitungsfunktion muss in der Regel mindestens 50 % einer vollen Beschäftigung betragen.

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