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412.211 BbO CH-TG

§ 5 Verordnung über die Organisation des Berufsbildungswesens (BbO) - Aufgaben

Bildungszentren
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§ 5 BbO · Aufgaben

1. Die Bildungszentren führen Bildungsangebote gemäss Art. 15 und Art. 16 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Berufsbildung und stellen Angebote für die berufliche Weiterbildung bereit.

2. Das Bildungszentrum für Wirtschaft Weinfelden, das Bildungszentrum für Gesundheit und Soziales Weinfelden und das Bildungszentrum für Technik Frauenfeld führen höhere Fachschulen.

3. Das Gewerbliche Bildungszentrum Weinfelden und das Bildungszentrum für Technik Frauenfeld führen Brückenangebote.

4. Das Bildungszentrum für Bau und Mode Kreuzlingen führt das niederschwellige Ausbildungsangebot und die niederschwellige Integrationsausbildung.

5. Das Gewerbliche Bildungszentrum Weinfelden, das Bildungszentrum für Technik Frauenfeld, das Bildungszentrum Arbon und das Bildungszentrum für Bau und Mode Kreuzlingen können die kantonalen Integrationskurse 1b und 2 führen.

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