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412.211 BbO CH-TG

§ 3 Verordnung über die Organisation des Berufsbildungswesens (BbO) - Amt für Berufsbildung und Berufsberatung

Kantonale Organisation
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§ 3 BbO · Amt für Berufsbildung und Berufsberatung

1. Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung (Amt) organisiert und koordiniert das Berufsbildungswesen. Ihm obliegen die Gesamtführung der Bildungszentren und die Gesamtplanung.

2. Das Amt ist die Ansprechstelle des Bundes in Fragen der Berufsbildung und der Berufsberatung. Es ist verantwortlich für die Umsetzung der eidgenössischen Vorgaben.

3. Es nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr

1. Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

1.1 Beratung Jugendlicher und Erwachsener in Fragen der Berufs- und Studienwahl

1.2 Dokumentation über die Berufs- und Studienwelt in Informationszentren

2. Lehraufsicht

2.1 Überwachung der Ausbildungsverhältnisse, insbesondere der Einhaltung der Jugendschutzvorschriften

2.2 Beratung und Unterstützung der an der beruflichen Bildung Beteiligten

2.3 * Sicherstellung der Qualifikationsverfahren in Zusammenarbeit mit der Prüfungskommission Thurgau und den Berufsverbänden

2.4 Überwachung der Qualitätssicherungsmassnahmen in den Betrieben und überbetrieblichen Kursen

3. Gesamtführung der Bildungszentren

3.1 finanzielle, personelle und administrative Gesamtführung der Bildungszentren

3.2 Leitung der Rektorenkonferenz

3.3 Koordination der Planungen und strategischen Arbeiten im Berufsbildungsbereich

3.4 Koordination der Qualitätsentwicklung und -sicherung in den Bildungszentren

3.5 Zusammenarbeit mit dem Amt für Mittel- und Hochschulen und dem Bildungs- und Beratungszentrum Arenenberg in Bildungsgängen, die dem Berufsbildungsgesetz unterstellt sind

3.6 Zusammenarbeit mit ausserkantonalen und privaten Anbietern

4. Für kantonale Angebote der Berufsbildung und Berufsberatung kann das Amt mit Angebotsträgern Vereinbarungen abschliessen.

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