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412.211 BbO CH-TG

§ 15 Verordnung über die Organisation des Berufsbildungswesens (BbO) - Freiwilligkeit

Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
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§ 15 BbO · Freiwilligkeit

1. Der Besuch der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung ist freiwillig. Die Beratung ist dem Wohl der nachsuchenden Person verpflichtet und vertraulich. Sie fördert die Eigenverantwortung.

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