412.211
BbO
CH-TG
§ 15 Verordnung über die Organisation des Berufsbildungswesens (BbO) - Freiwilligkeit
Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
§ 15 BbO · Freiwilligkeit
1. Der Besuch der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung ist freiwillig. Die Beratung ist dem Wohl der nachsuchenden Person verpflichtet und vertraulich. Sie fördert die Eigenverantwortung.