Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.211 BbO CH-TG

§ 13 Verordnung über die Organisation des Berufsbildungswesens (BbO) - Aufgabe des Amtes

Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 BbO · Aufgabe des Amtes

1. Das Amt sorgt für ein bedarfsgerechtes regionales Angebot an Beratungs- und Informationsstellen.

← § 12 BbO Verordnung über die Organisation des Berufsbildungswesens (BbO) - Departement § 14 BbO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →