Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.211 BbO CH-TG

§ 10 Verordnung über die Organisation des Berufsbildungswesens (BbO) - Lernende

Bildungszentren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 BbO · Lernende

1. Die Lernenden haben das Recht, der Schulleitung in Schulangelegenheiten Anfragen, Anregungen und Beanstandungen einzureichen.

2. Sie können eine Schülerorganisation bilden, deren Satzungen von der Schulleitung zu genehmigen sind.

3. Lernende und ihre Schülerorganisationen werden bei Angelegenheiten, die sie betreffen, durch die Schulleitung zur Stellungnahme eingeladen.

← § 9 BbO Verordnung über die Organisation des Berufsbildungswesens (BbO) - Departement § 11 BbO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →