412.211
BbO
CH-TG
§ 10 Verordnung über die Organisation des Berufsbildungswesens (BbO) - Lernende
Bildungszentren
§ 10 BbO · Lernende
1. Die Lernenden haben das Recht, der Schulleitung in Schulangelegenheiten Anfragen, Anregungen und Beanstandungen einzureichen.
2. Sie können eine Schülerorganisation bilden, deren Satzungen von der Schulleitung zu genehmigen sind.
3. Lernende und ihre Schülerorganisationen werden bei Angelegenheiten, die sie betreffen, durch die Schulleitung zur Stellungnahme eingeladen.