411.75
CH-TG
Art. 5 Konkordat über die Schulkoordination - Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
Organisatorische Vorkehrungen
Art. 5 Konkordat über die Schulkoordination · Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
1. Die Konkordatskantone übertragen der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren die Durchführung der unter Art. 2 bis Art. 4 festgelegten Aufgaben. Kompetenzen und Arbeitsweise werden in einem Geschäftsreglement niedergelegt. Die Kosten der Konkordatstätigkeit werden nach Massgabe der Einwohnerzahl unter die Kantone verteilt. Nicht Konkordatskantone haben in Konkordatsgeschäften beratende Stimme.