411.75
CH-TG
Art. 4 Konkordat über die Schulkoordination - Zusammenarbeit
Materielle Vorschriften
Art. 4 Konkordat über die Schulkoordination · Zusammenarbeit
1. Die Konkordatskantone arbeiten im Bereich der Bildungsplanung und -forschung sowie der Schulstatistik unter sich und mit dem Bund zusammen. Zu diesem Zweck werden
a. die für diese Zusammenarbeit notwendigen Institutionen gefördert und unterstützt und
b. Richtlinien für jährliche oder periodische schweizerische Schulstatistiken ausgearbeitet.