Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
411.75 CH-TG

Art. 4 Konkordat über die Schulkoordination - Zusammenarbeit

Materielle Vorschriften
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Konkordat über die Schulkoordination · Zusammenarbeit

1. Die Konkordatskantone arbeiten im Bereich der Bildungsplanung und -forschung sowie der Schulstatistik unter sich und mit dem Bund zusammen. Zu diesem Zweck werden

a. die für diese Zusammenarbeit notwendigen Institutionen gefördert und unterstützt und

b. Richtlinien für jährliche oder periodische schweizerische Schulstatistiken ausgearbeitet.

← Art. 3 Konkordat über die Schulkoordination Zweck Art. 5 Konkordat über die Schulkoordination →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →