411.74
CH-TG
Art. 5 Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Thurgau und dem Kanton Zürich über den kantonsübergreifenden Schulbesuch
Art. 5 Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Thurgau und dem Kanton Zürich über den kantonsübergreifenden Schulbesuch
1. Die aufnehmende Schulgemeinde kann bei bestimmten Geschäften, welche die Interessen der abgebenden Schulgemeinde in besonderem Masse berühren, im Einzelfall eine Vertretung der abgebenden Schulbehörde einladen, welche an den Sitzungen der aufnehmenden Schulbehörde mit beratender Stimme teilnimmt.