411.74
CH-TG
Art. 4 Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Thurgau und dem Kanton Zürich über den kantonsübergreifenden Schulbesuch
Art. 4 Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Thurgau und dem Kanton Zürich über den kantonsübergreifenden Schulbesuch
1. Im Übrigen ist es Sache der Schulgemeinden, den kantonsübergreifenden Besuch der öffentlichen Schule und des Kindergartens nach Massgabe des Rahmenvertrages näher zu regeln. Solche Detailregelungen sind vom Erziehungsdepartement des Kantons Thurgau und der Bildungsdirektion des Kantons Zürich zu genehmigen.