411.74
CH-TG
Art. 1 Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Thurgau und dem Kanton Zürich über den kantonsübergreifenden Schulbesuch
Art. 1 Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Thurgau und dem Kanton Zürich über den kantonsübergreifenden Schulbesuch
1. Schülerinnen und Schüler, welche in grenznahen Gemeinden wohnen, können die öffentliche Schule (Primarschule und Oberstufenschule) und den Kindergarten im Nachbarkanton besuchen, wenn die betroffenen Gemeinden auf Grund der örtlichen Verhältnisse dies als geboten und zweckmässig erachten.