Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
411.72 CH-TG

Art. 8 Vereinbarung über den Schulbesuch der Kinder von Steinach auf der Oberstufe - Kantonsschule Romanshorn a. Übertritt

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Vereinbarung über den Schulbesuch der Kinder von Steinach auf der Oberstufe · Kantonsschule Romanshorn a. Übertritt

1. Kinder aus der Primarschulgemeinde Steinach können die Aufnahmeprüfung in das Gymnasium oder die Diplommittelschule der Kantonsschule Romanshorn ablegen.

2. Haben sie die Aufnahmeprüfung bestanden, können sie in die Kantonsschule Romanshorn übertreten.

← Art. 7 Vereinbarung über den Schulbesuch der Kinder von Steinach auf der Oberstufe Geltung Art. 9 Vereinbarung über den Schulbesuch der Kinder von Steinach auf der Oberstufe →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →