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Art. 5 Vereinbarung über die Schul- und Steuerverhältnisse in Grenzgebieten des Kantons St. Gallen zum Kanton Thurgau - Streitigkeiten

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Art. 5 Vereinbarung über die Schul- und Steuerverhältnisse in Grenzgebieten des Kantons St. Gallen zum Kanton Thurgau · Streitigkeiten

1. Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung legen gemeinsam bei

a. in den Belangen der Volksschule die Erziehungsdepartemente der Kantone Thurgau und St. Gallen;

b. in den Steuerbelangen die Finanzdepartemente der Kantone Thurgau und St. Gallen.

2. Kommt keine Einigung zwischen den Departementen zustande, so entscheiden die Regierungen der Kantone Thurgau und St. Gallen gemeinsam.

3. Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen werden nach Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung dem Bundesgericht unterbreitet.

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