Art. 3 Vereinbarung über die Schul- und Steuerverhältnisse in Grenzgebieten des Kantons St. Gallen zum Kanton Thurgau - b. Steuerbereich
Art. 3 Vereinbarung über die Schul- und Steuerverhältnisse in Grenzgebieten des Kantons St. Gallen zum Kanton Thurgau · b. Steuerbereich
1. Die st. gallischen Gebiete unterstehen der Steuerhoheit des Kantons St. Gallen.
Thurgauische Schulgemeinden, denen st. gallische Gebiete zugeteilt sind, erhalten
a. von den st. gallischen politischen Gemeinden, denen die st. gallischen Gebiete zugehören, den Betrag, der sich bei Erhebung der Schulsteuern auf Einkommen und Vermögen von den in den st. gallischen Gebieten steuerpflichtigen natürlichen Personen nach thurgauischem Recht ergäbe;
b. vom Kanton St. Gallen die Schulgemeindeanteile an den festen Zuschlägen zu den Grundstückgewinn- sowie den Reinertrags- und Eigenkapitalsteuern, die von natürlichen und juristischen Personen in den st. gallischen Gebieten nach st. gallischem Recht erhoben werden.
2. Die thurgauische Schulgemeinde Rickenbach erhält vom Kanton St. Gallen 50 Prozent der Schulgemeindeanteile nach Abs. 2 lit. b dieser Bestimmung.
3. Die st. gallischen politischen Gemeinden erteilen den zuständigen thurgauischen Behörden die für die Berechnung der thurgauischen Schulsteuern nach Abs. 2 lit. a dieser Bestimmung erforderlichen Auskünfte.