411.661
MSV
CH-TG
§ 2 Musikschulverordnung (MSV) - Ziele
Allgemeines
§ 2 MSV · Ziele
1. Diese Verordnung fördert die Voraussetzungen dafür, dass Kinder und Jugendliche
1. das Spielen eines Instruments, den Gesang und das gemeinsame Musizieren oder Tanzen erlernen können
2. aktiv am Kulturleben teilnehmen können
3. in ihren Begabungen unterstützt und gefördert werden
4. auf weiterführende Bildungsgänge vorbereitet werden.
2. Musikschulen arbeiten als Kompetenzzentren Musik und Tanz mit der Volksschule sowie regionalen und kantonalen Vereinen und Verbänden zusammen.
3. Sie ergänzen und vertiefen den Unterricht der Volksschulen sowie der Schulen der Sekundarstufe II.