Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
411.61 CH-TG

§ 7 Gesetz über Beitragsleistungen an die Schulgemeinden (Beitragsgesetz) - Betriebspauschale

Berechnungselemente
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Beitragsgesetz · Betriebspauschale

1. Die Betriebspauschale berechnet sich pro Schülerin oder Schüler einer Schulstufe nach dem gesamten übrigen Aufwand aller Schulgemeinden. Dieser enthält

1. den Sachaufwand für den Unterricht;

2. den Gebäudeaufwand;

3. den Verwaltungsaufwand.

2. Der Gebäudeaufwand wird auf der Basis eines Soll-Raumprogrammes für eine durchschnittliche Schulgemeinde ermittelt. Zugrunde gelegt werden eine Abschreibungsdauer gemäss harmonisiertem Rechnungslegungsmodell für die Kantone und Gemeinden sowie ein marktüblicher Zinssatz für öffentlich-rechtliche Körperschaften.

← § 6 Beitragsgesetz Gesetz über Beitragsleistungen an die Schulgemeinden (Beitragsgesetz) - Zweck § 8 Beitragsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →