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§ 6 Gesetz über Beitragsleistungen an die Schulgemeinden (Beitragsgesetz) - Zuschlag für sonderpädagogische Massnahmen

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§ 6 Beitragsgesetz · Zuschlag für sonderpädagogische Massnahmen

1. Zur Deckung der Kosten der sonderpädagogischen Massnahmen wird ein Zuschlag zur Besoldungspauschale gewährt. Dieser beträgt im Durchschnitt bei

1. * Volksschulgemeinden: 23 %;

2. * Primarschulgemeinden: 28 %;

3. Sekundarschulgemeinden: 15 %.

2. Der Zuschlag wird jährlich je nach Anteil ausländischer Schülerinnen und Schüler einer Schulgemeinde aus fremdsprachigen Ländern um maximal einen Drittel nach oben oder unten angepasst. Der Regierungsrat legt den Prozentsatz fest.

3. Entstehen einer Schulgemeinde auf Grund nicht beeinflussbarer Faktoren für sonderpädagogische Massnahmen Kosten, die über dem Zuschlag nach Abs. 1 liegen, kann das Departement auf Gesuch hin den Zuschlag befristet erhöhen.

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