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§ 4 Gesetz über Beitragsleistungen an die Schulgemeinden (Beitragsgesetz) - Ermittlung des übrigen Aufwandes

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§ 4 Beitragsgesetz · Ermittlung des übrigen Aufwandes

1. Der übrige Aufwand für die Berechnung der Beiträge wird aufgrund der durchschnittlichen Anzahl Schülerinnen und Schüler am Schulort gemäss § 36 des Gesetzes über die Volksschule und der Betriebspauschale gemäss § 7 dieses Gesetzes ermittelt.

2. Die durchschnittliche Anzahl Schülerinnen und Schüler ergibt sich aus dem Durchschnitt der drei Jahre, welche dem Beitragsjahr vorangehen.

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