411.61
CH-TG
§ 4 Gesetz über Beitragsleistungen an die Schulgemeinden (Beitragsgesetz) - Ermittlung des übrigen Aufwandes
Beitragssystem
§ 4 Beitragsgesetz · Ermittlung des übrigen Aufwandes
1. Der übrige Aufwand für die Berechnung der Beiträge wird aufgrund der durchschnittlichen Anzahl Schülerinnen und Schüler am Schulort gemäss § 36 des Gesetzes über die Volksschule und der Betriebspauschale gemäss § 7 dieses Gesetzes ermittelt.
2. Die durchschnittliche Anzahl Schülerinnen und Schüler ergibt sich aus dem Durchschnitt der drei Jahre, welche dem Beitragsjahr vorangehen.