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§ 3 Gesetz über Beitragsleistungen an die Schulgemeinden (Beitragsgesetz) - Ermittlung des Besoldungsaufwandes

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§ 3 Beitragsgesetz · Ermittlung des Besoldungsaufwandes

1. Der Besoldungsaufwand für die Berechnung der Beiträge wird aufgrund der Anzahl Schülerinnen und Schüler am Schulort gemäss § 36 des Gesetzes über die Volksschule sowie der Besoldungspauschale und des Zuschlags gemäss § 5 und § 6 dieses Gesetzes ermittelt.

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