411.61
CH-TG
§ 2 Gesetz über Beitragsleistungen an die Schulgemeinden (Beitragsgesetz) - Eckwerte
Beitragssystem
§ 2 Beitragsgesetz · Eckwerte
1. Die Eckwerte für die Berechnung der Beiträge sind so festzusetzen, dass es einer Volksschulgemeinde möglich ist, den Aufwand mit einem Steuerfuss von 93 % zu decken.
2. Für die Ermittlung der Steuerkraft gelten die Bestimmungen der Verordnung des Regierungsrates über das Rechnungswesen der Gemeinden.
3. Zu den Beitragsleistungen zählen die Beiträge gemäss § 8 und § 9 sowie Beiträge an die Schulgemeinden gemäss § 6 Abs. 3, § 11 und § 13 bis § 15.
4. Der Kanton trägt die Hälfte der Beitragsleistungen. Die andere Hälfte wird aus den Abschöpfungsbeiträgen der finanzstarken Gemeinden gemäss § 10 finanziert.