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§ 2 Gesetz über Beitragsleistungen an die Schulgemeinden (Beitragsgesetz) - Eckwerte

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§ 2 Beitragsgesetz · Eckwerte

1. Die Eckwerte für die Berechnung der Beiträge sind so festzusetzen, dass es einer Volksschulgemeinde möglich ist, den Aufwand mit einem Steuerfuss von 93 % zu decken.

2. Für die Ermittlung der Steuerkraft gelten die Bestimmungen der Verordnung des Regierungsrates über das Rechnungswesen der Gemeinden.

3. Zu den Beitragsleistungen zählen die Beiträge gemäss § 8 und § 9 sowie Beiträge an die Schulgemeinden gemäss § 6 Abs. 3, § 11 und § 13 bis § 15.

4. Der Kanton trägt die Hälfte der Beitragsleistungen. Die andere Hälfte wird aus den Abschöpfungsbeiträgen der finanzstarken Gemeinden gemäss § 10 finanziert.

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