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411.411 SonderschulV CH-TG

§ 7 Verordnung des Regierungsrates über die Sonderschulung, Heilpädagogische Früherziehung, Spitalschulung und spezielle Unterstützungsangebote (SonderschulV) - Bewilligung

Sonderschulen - Allgemeines
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§ 7 SonderschulV · Bewilligung

1. Sonderschulen, die auf dem Gebiet des Kantons Thurgau tätig sind, brauchen vor Aufnahme des Betriebes eine Bewilligung des Departementes. Es sind die Dokumente nach § 5 der Verordnung über die Heimaufsicht einzureichen.

2. Die Erteilung einer Betriebsbewilligung setzt voraus, dass folgende Belange gewährleistet sind

1. geeignete Räume und Einrichtungen für den Betrieb;

2. * qualitativ gutes Unterrichts-, Erziehungs- und pädagogisch-therapeutisches Angebot;

3. qualifizierte Leitung;

4. notwendiges Personal mit erforderlicher Ausbildung;

5. angemessene ärztliche Betreuung;

6. bedarfsgerechte besondere Pflege und Behandlung;

7. Rechnungsführung gemäss den kantonalen Richtlinien zur Rechnungslegung;

8. * sachgerechte Aktenführung und Archivierung;

9. Unabhängigkeit der Revisionsstelle; diese muss von der eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde zugelassen sein.

3. Das Departement kann zu den Bewilligungsvoraussetzungen ergänzende Richtlinien erlassen.

4. Die Bewilligung kann entzogen oder widerrufen werden, insbesondere wenn die Betriebsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind oder gegen Weisungen der zuständigen Behörden verstossen wird.

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