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411.411 SonderschulV CH-TG

§ 4 Verordnung des Regierungsrates über die Sonderschulung, Heilpädagogische Früherziehung, Spitalschulung und spezielle Unterstützungsangebote (SonderschulV) - Kostengutsprachen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 SonderschulV · Kostengutsprachen

1. Kostengutsprachen müssen vor Beginn der Massnahme eingeholt werden. Bei verspäteten Gesuchen können Leistungen gekürzt oder verweigert werden.

2. Das Amt kann für Leistungen nach dieser Verordnung Kostengutsprachen erteilen oder direkte Zahlungen an Leistungserbringer vornehmen.

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