411.411
SonderschulV
CH-TG
§ 32 Verordnung des Regierungsrates über die Sonderschulung, Heilpädagogische Früherziehung, Spitalschulung und spezielle Unterstützungsangebote (SonderschulV) - Inkrafttreten
Heilpädagogische Früherziehung, spezielle Unterstützungs-angebote und Spitalschulung
§ 32 SonderschulV · Inkrafttreten
1. Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2011 in Kraft.