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411.411 SonderschulV CH-TG

§ 32 Verordnung des Regierungsrates über die Sonderschulung, Heilpädagogische Früherziehung, Spitalschulung und spezielle Unterstützungsangebote (SonderschulV) - Inkrafttreten

Heilpädagogische Früherziehung, spezielle Unterstützungs-angebote und Spitalschulung
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§ 32 SonderschulV · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2011 in Kraft.

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