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411.411 SonderschulV CH-TG

§ 3 Verordnung des Regierungsrates über die Sonderschulung, Heilpädagogische Früherziehung, Spitalschulung und spezielle Unterstützungsangebote (SonderschulV) - Zuständigkeiten

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 SonderschulV · Zuständigkeiten

1. Ohne anders lautende Regelung entscheidet das Amt für Volksschule (Amt) über die Massnahmen nach dieser Verordnung.

2. Der Kanton gewährleistet die Durchführung der Massnahmen. Er kann dazu Leistungsvereinbarungen mit öffentlichen oder privaten Anbietern abschliessen.

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