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411.411 SonderschulV CH-TG

§ 2 Verordnung des Regierungsrates über die Sonderschulung, Heilpädagogische Früherziehung, Spitalschulung und spezielle Unterstützungsangebote (SonderschulV) - Sonderschulung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 SonderschulV · Sonderschulung

1. Die Sonderschulung umfasst namentlich die praktische beziehungsweise theoretische Förderung von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Förderbedarf.

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