411.411
SonderschulV
CH-TG
§ 2 Verordnung des Regierungsrates über die Sonderschulung, Heilpädagogische Früherziehung, Spitalschulung und spezielle Unterstützungsangebote (SonderschulV) - Sonderschulung
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 SonderschulV · Sonderschulung
1. Die Sonderschulung umfasst namentlich die praktische beziehungsweise theoretische Förderung von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Förderbedarf.