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§ 2 Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung der sonderpädagogischen Fachpersonen an der Volksschule - Anstellungsvoraussetzungen

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§ 2 Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung der sonderpädagogischen Fachpersonen an der Volksschule · Anstellungsvoraussetzungen

1. Fachpersonen müssen in der Regel über eine von der Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) anerkannte Ausbildung verfügen.

2. Das Amt für Volksschule (Amt) kann ausnahmsweise Fachpersonen mit anderen Ausbildungen zulassen.

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