Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
411.115 CH-TG

§ 9 Reglement über die Beurteilung in der Volksschule (Beurteilungsreglement) - Form der Beurteilung

Beurteilung im Zeugnis
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 Beurteilungsreglement · Form der Beurteilung

1. Im Kindergarten werden der Besuch des Kindergartens und die Durchführung der Standortgespräche bestätigt.

2. In der 1. und 2. Klasse der Primarschule sind die Fachleistungen mit Wortprädikaten zu beurteilen. Ab der 3. Klasse der Primarschule sind sie mit einer Note zu beurteilen.

3. Ab der 1. Klasse der Primarschule ergänzt die Klassenlehrperson das Zeugnis durch die Einschätzung zum Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten. Die Einschätzung erfolgt mit Wortprädikaten.

4. In der Sekundarschule ist grundsätzlich nach der Leistung im Typ G oder E und in der Niveaugruppe g (grundlegend), m (mittel) oder e (erweitert) zu beurteilen. Die Beurteilung bezieht sich auf das ausgewiesene Niveau.

5. Führt eine Schule gemäss § 27 der Verordnung des Regierungsrates über die Volksschule (RRV VG) keine äussere Typengliederung, müssen bei den Fachbereichen Sprachen, Mathematik und Natur, Mensch, Gesellschaft die Leistungszüge oder eine darüber hinausgehende Differenzierung angegeben werden.

← § 8 Beurteilungsreglement Reglement über die Beurteilung in der Volksschule (Beurteilungsreglement) - Zeugnismappe § 10 Beurteilungsreglement →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →