411.115
CH-TG
§ 4 Reglement über die Beurteilung in der Volksschule (Beurteilungsreglement) - Absenzen
Zeugnis
§ 4 Beurteilungsreglement · Absenzen
1. Die Klassenlehrperson trägt entschuldigte und unentschuldigte Absenzen mittels Angabe der Anzahl Halbtage im Zeugnis ein. Entschuldigte Absenzen können mit einer Begründung ergänzt werden.
2. Bezogene Jokertage werden als entschuldigte Absenzen eingetragen.