411.115
CH-TG
§ 2 Reglement über die Beurteilung in der Volksschule (Beurteilungsreglement) - Ausstellen der Zeugnisse
Zeugnis
§ 2 Beurteilungsreglement · Ausstellen der Zeugnisse
1. Die Klassenlehrperson stellt die Zeugnisdokumente aus. Die Beurteilungen anderer Lehrpersonen werden einbezogen.
2. Das Departement gibt die Zeugnisdokumente vor. Die Verwendung der Dokumente ist obligatorisch. Sie dürfen in Inhalt und Gestaltung nicht abgeändert werden.
3. Die Schulgemeinden beziehen die Zeugnismappe und das Papier für den Ausdruck der Zeugnisdokumente bei der kantonalen Büromaterial-, Lehrmittel- und Drucksachenzentrale. Sie sind unter Verschluss aufzubewahren.