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§ 39 Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Volksschulen (RSV VS) - Arbeitszeugnis

Rechte der Lehrpersonen
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§ 39 RSV VS · Arbeitszeugnis

1. Jede Lehrperson hat Anspruch auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses, das sich über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre Leistungen und ihr Verhalten ausspricht.

2. Auf ihr besonderes Verlangen hat sich das Zeugnis auf Angaben über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.

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