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§ 3 Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Volksschulen (RSV VS) - Lehrbefähigung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 RSV VS · Lehrbefähigung

1. Für den Unterricht auf einer bestimmten Stufe ist ein von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkanntes Lehrdiplom, das hierzu berechtigt, oder ein gleichwertiger Abschluss erforderlich. Vorübergehend können auch Personen mit einem stufenfremden anerkannten Lehrdiplom oder einem gleichwertigen Abschluss eingesetzt werden.

2. Das Departement für Erziehung und Kultur entscheidet über die Gleichwertigkeit. Es kann hierzu Richtlinien erlassen.

3. Unter Vorbehalt vorübergehender Einsätze dürfen Lehrpersonen nur in den Fächern eingesetzt werden, für die sie eine Lehrbefähigung haben.

3bis. Personen in Ausbildung zu EDK-anerkannten Stufendiplomen können vorübergehend eingesetzt werden.

4. Andere Personen können zur Überbrückung ausgewiesener Notsituationen und mit Bewilligung des Amtes für Volksschule eingesetzt werden.

4bis. Für den Unterricht in DaZ werden für die entsprechende Stufe ausgebildete Lehrpersonen und Schulische Heilpädagoginnen oder Schulische Heilpädagogen eingesetzt. Zusätzlich ist eine vom Amt anerkannte oder vorgegebene Weiterbildung erforderlich.

5. Für den Unterricht an der Basisstufe ist ein von der EDK anerkanntes Kindergarten- oder Primarlehrdiplom nötig sowie eine vom Amt vorgegebene Weiterbildung.

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