411.114
CH-TG
§ 2 Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Volksschulen (RSV VS) - Abweichung bei geplanten Neuerungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 RSV VS · Abweichung bei geplanten Neuerungen
1. Der Regierungsrat kann zur probeweisen Umsetzung geplanter Neuerungen für eine befristete Dauer von einzelnen Bestimmungen abweichen.