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411.114 CH-TG

§ 2 Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Volksschulen (RSV VS) - Abweichung bei geplanten Neuerungen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 RSV VS · Abweichung bei geplanten Neuerungen

1. Der Regierungsrat kann zur probeweisen Umsetzung geplanter Neuerungen für eine befristete Dauer von einzelnen Bestimmungen abweichen.

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