411.111
VSV
CH-TG
§ 8 Volksschulverordnung (VSV) - Personalführung
Organisationsgrundlagen in den Schulgemeinden - Allgemein
§ 8 VSV · Personalführung
1. Die für die Personalführung zuständige Person
1. * führt jährliche Mitarbeitergespräche,
2. * besucht den Unterricht und
3. führt mindestens alle zwei Jahre eine Mitarbeiterbeurteilung mit Zielvereinbarung durch, für Teilzeitangestellte mit einem Anstellungsgrad von unter 50 % mindestens alle drei Jahre.
2. Wird die Führung durch ein Behördenmitglied wahrgenommen, muss sich dieses entsprechend der Aufgabe in Pädagogik, Personal- und Betriebsführung ausbilden und wie eine eingesetzte Schulleitung regelmässig weiterbilden. Das Amt kann einen Ausbildungsnachweis verlangen.