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411.111 VSV CH-TG

§ 8 Volksschulverordnung (VSV) - Personalführung

Organisationsgrundlagen in den Schulgemeinden - Allgemein
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§ 8 VSV · Personalführung

1. Die für die Personalführung zuständige Person

1. * führt jährliche Mitarbeitergespräche,

2. * besucht den Unterricht und

3. führt mindestens alle zwei Jahre eine Mitarbeiterbeurteilung mit Zielvereinbarung durch, für Teilzeitangestellte mit einem Anstellungsgrad von unter 50 % mindestens alle drei Jahre.

2. Wird die Führung durch ein Behördenmitglied wahrgenommen, muss sich dieses entsprechend der Aufgabe in Pädagogik, Personal- und Betriebsführung ausbilden und wie eine eingesetzte Schulleitung regelmässig weiterbilden. Das Amt kann einen Ausbildungsnachweis verlangen.

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