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411.111 VSV CH-TG

§ 4a Volksschulverordnung (VSV) - Bildungsstatistik

Aufsicht und kantonale Leistungen - ...
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§ 4a VSV · Bildungsstatistik

1. Das Departement führt eine Bildungsstatistik. Es bestimmt die zu erhebenden Daten.

2. Für statistische Zwecke wird mit anonymisierten Daten gearbeitet.

3. Zu Beratungs- und zu Dokumentationszwecken können personenbezogene Daten erhoben werden, soweit es sich nicht um besonders schützenswerte Daten im Sinne der Datenschutzgesetzgebung handelt und der Schutz vor Missbrauch gewährleistet ist.

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