411.111
VSV
CH-TG
§ 4a Volksschulverordnung (VSV) - Bildungsstatistik
Aufsicht und kantonale Leistungen - ...
§ 4a VSV · Bildungsstatistik
1. Das Departement führt eine Bildungsstatistik. Es bestimmt die zu erhebenden Daten.
2. Für statistische Zwecke wird mit anonymisierten Daten gearbeitet.
3. Zu Beratungs- und zu Dokumentationszwecken können personenbezogene Daten erhoben werden, soweit es sich nicht um besonders schützenswerte Daten im Sinne der Datenschutzgesetzgebung handelt und der Schutz vor Missbrauch gewährleistet ist.