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411.111 VSV CH-TG

§ 46 Volksschulverordnung (VSV) - Nicht öffentlicher Unterricht

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§ 46 VSV · Nicht öffentlicher Unterricht

1. Der nicht öffentliche Unterricht wird bewilligt, wenn die Bildungsziele des Kantons erfüllt werden.

2. Das Departement erlässt eine ergänzende Richtlinie.

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