411.111
VSV
CH-TG
§ 46 Volksschulverordnung (VSV) - Nicht öffentlicher Unterricht
Private Schulung
§ 46 VSV · Nicht öffentlicher Unterricht
1. Der nicht öffentliche Unterricht wird bewilligt, wenn die Bildungsziele des Kantons erfüllt werden.
2. Das Departement erlässt eine ergänzende Richtlinie.