Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
411.111 VSV CH-TG

§ 45 Volksschulverordnung (VSV) - Privatschulen

Private Schulung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (55 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 45 VSV · Privatschulen

1. Die Bewilligung für einen Privatschulbetrieb wird erteilt, wenn aufgrund des unterbreiteten Programms der Anschluss an eine weiterführende öffentliche Schule gewährleistet ist und sowohl Infrastruktur als auch Lehrkörper eine qualitativ gute Ausbildung erwarten lassen. Die Ankündigung muss die wichtigsten Informationen zur Schule enthalten.

2. Erstbewilligungen werden in der Regel provisorisch erteilt.

3. Das Departement erlässt eine ergänzende Richtlinie.

← § 44 VSV Volksschulverordnung (VSV) - Aufsicht § 46 VSV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →