411.111
VSV
CH-TG
§ 45 Volksschulverordnung (VSV) - Privatschulen
Private Schulung
§ 45 VSV · Privatschulen
1. Die Bewilligung für einen Privatschulbetrieb wird erteilt, wenn aufgrund des unterbreiteten Programms der Anschluss an eine weiterführende öffentliche Schule gewährleistet ist und sowohl Infrastruktur als auch Lehrkörper eine qualitativ gute Ausbildung erwarten lassen. Die Ankündigung muss die wichtigsten Informationen zur Schule enthalten.
2. Erstbewilligungen werden in der Regel provisorisch erteilt.
3. Das Departement erlässt eine ergänzende Richtlinie.