§ 44 Volksschulverordnung (VSV) - Private Schulung
§ 44 VSV · Private Schulung
1. Private Schulung umfasst den Unterricht an Privatschulen und den nicht öffentlichen Unterricht, insbesondere den Unterricht in einem Privathaushalt oder durch eine Privatlehrperson.
2. Die Gleichwertigkeit der privaten Schulung gilt mit dem Nachweis des Besuchs einer staatlich bewilligten oder anerkannten Privatschule oder mit der Bewilligung des nicht öffentlichen Unterrichts als erbracht.
3. Sind bei einem Übertritt in die öffentliche Schule schulische Lücken zu schliessen, die nicht entstanden wären, wenn das Kind eine öffentliche Schule besucht hätte, können die daraus erwachsenden Kosten den Erziehungsberechtigten überbunden werden, wenn die Möglichkeit bestanden hätte, ihr Kind an Stelle einer privaten Schulung in der öffentlichen Schule unterrichten zu lassen.