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411.111 VSV CH-TG

§ 41 Volksschulverordnung (VSV) - Regelung Kindergarteneintritt

Pädagogische Massnahmen
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§ 41 VSV · Regelung Kindergarteneintritt

1. Die Schulgemeinde informiert schriftlich bis zum 1. Januar die Erziehungsberechtigten über den Kindergarteneintritt.

2. Mit dieser Information wird den Erziehungsberechtigten bekannt gegeben, dass ihr Kind für den Kindergarten als angemeldet gilt, sofern sie nicht schriftlich bis zum 1. März (Eingang Schulgemeinde) die Verschiebung um ein Jahr erklären. Ergänzt wird die Information mit dem Hinweis, dass auch bei einer Verschiebung der Kindergarten zwei Jahre dauert.

3. Trifft die Erklärung zur Verschiebung des Kindergarteneintritts nach dem 1. März bei der Schulgemeinde ein, kann sie unter Vorbehalt von § 42 Abs. 2 nur berücksichtigt werden, sofern dies schulorganisatorisch möglich ist.

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