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411.111 VSV CH-TG

§ 4 Volksschulverordnung (VSV) - Schulpsychologische Abklärungen und Beratung

Aufsicht und kantonale Leistungen - ...
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§ 4 VSV · Schulpsychologische Abklärungen und Beratung

1. Der Kanton bietet im Zusammenhang mit schulischen Problemen psychologische und pädagogische Abklärungen von Schülerinnen und Schülern an.

2. Werden Untersuchungen oder Besprechungen vor Ort gewünscht, stellen die Schulgemeinden geeignete Räume unentgeltlich zur Verfügung.

3. Abklärungsberichte und Untersuchungsergebnisse gehen an den Auftraggeber oder die Auftraggeberin, die Erziehungsberechtigten und in der Regel an die Lehrperson und die Schulleitung.

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