411.111
VSV
CH-TG
§ 39 Volksschulverordnung (VSV) - Überspringen einer Klasse
Pädagogische Massnahmen
§ 39 VSV · Überspringen einer Klasse
1. Das Überspringen einer Klasse kann gestattet werden, wenn zu erwarten ist, dass die erforderlichen Leistungen leicht erfüllt werden und die soziale sowie emotionale Entwicklung gesund erfolgen.