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411.111 VSV CH-TG

§ 39 Volksschulverordnung (VSV) - Überspringen einer Klasse

Pädagogische Massnahmen
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§ 39 VSV · Überspringen einer Klasse

1. Das Überspringen einer Klasse kann gestattet werden, wenn zu erwarten ist, dass die erforderlichen Leistungen leicht erfüllt werden und die soziale sowie emotionale Entwicklung gesund erfolgen.

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