411.111
VSV
CH-TG
§ 33 Volksschulverordnung (VSV) - Einschulungsklassen
Pädagogische Massnahmen
§ 33 VSV · Einschulungsklassen
1. Schulpflichtige, in ihrer Entwicklung verzögerte Kinder können der Einschulungsklasse zugewiesen werden.
2. In der Einschulungsklasse wird der Lernstoff der ersten Primarklasse auf zwei Jahre verteilt.
3. Am Ende der Einschulungsklasse treten die Kinder in der Regel in die zweite Primarklasse über.