Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
411.111 VSV CH-TG

§ 33 Volksschulverordnung (VSV) - Einschulungsklassen

Pädagogische Massnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (55 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 33 VSV · Einschulungsklassen

1. Schulpflichtige, in ihrer Entwicklung verzögerte Kinder können der Einschulungsklasse zugewiesen werden.

2. In der Einschulungsklasse wird der Lernstoff der ersten Primarklasse auf zwei Jahre verteilt.

3. Am Ende der Einschulungsklasse treten die Kinder in der Regel in die zweite Primarklasse über.

← § 32 VSV Volksschulverordnung (VSV) - Aufsicht § 34 VSV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →