411.111
VSV
CH-TG
§ 32 Volksschulverordnung (VSV) - Höherschwellige sonderpädagogische Massnahmen
Pädagogische Massnahmen
§ 32 VSV · Höherschwellige sonderpädagogische Massnahmen
1. Bei besonderem Förder- oder Unterstützungsbedarf im Zusammenhang mit Teilleistungsschwächen wie Lese-, Rechtschreib- und Rechenschwächen, Bewegungsauffälligkeiten, Auffälligkeiten der Sprache und des Sprechens oder Verhaltensschwierigkeiten sind von der Schulbehörde oder der Schulleitung höherschwellige sonderpädagogische Massnahmen zu ergreifen. Sie sind unentgeltlich.
2. Mit der Durchführung von höherschwelligen sonderpädagogischen Massnahmen dürfen nur Fachpersonen mit einer von der EDK oder vom Amt anerkannten Ausbildung beauftragt werden.
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