411.111
VSV
CH-TG
§ 3 Volksschulverordnung (VSV) - Weiterbildung
Aufsicht und kantonale Leistungen - ...
§ 3 VSV · Weiterbildung
1. Der Kanton fördert die Weiterbildung der Lehrpersonen, Schulleitungen, Schulbehörden und Erziehungsberechtigten. Er kann sich an den Kosten beteiligen.
2. Das Departement kann spezielle Weiterbildungskurse und Veranstaltungen, welche die Organisationen der Lehrerschaft im Auftrag des Kantons durchführen, namentlich Stufenkonferenzen, obligatorisch erklären.