§ 28 Volksschulverordnung (VSV) - Förderung
§ 28 VSV · Förderung
1. Kinder sind gemäss ihren individuellen Anlagen angemessen zu fördern.
1bis Die Schulgemeinde informiert die Erziehungsberechtigten frühzeitig über Angebote der vorschulischen Sprachförderung.
2. Die Schulgemeinde erlässt ein Förderkonzept, welches folgende Bereiche regelt
1.* Zielsetzung und Festlegung der sonderpädagogischen Massnahmen von der frühen Kindheit bis Ende der Schulpflicht sowie der Massnahmen der Begabtenförderung
2.* Umgang mit sonderschulbedürftigen Kindern
3.* Verfahren und Zuständigkeiten betreffend Anordnung von Massnahmen
4.* Zusammenarbeit aller beteiligten Personen
5.* Weiterbildung
6.* Art und Periodizität der Überprüfung der Wirksamkeit der individuellen Massnahmen
3. Das Förderkonzept ist dem Amt zur Genehmigung vorzulegen.