Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
411.111 VSV CH-TG

§ 28 Volksschulverordnung (VSV) - Förderung

Pädagogische Massnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (55 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 28 VSV · Förderung

1. Kinder sind gemäss ihren individuellen Anlagen angemessen zu fördern.

1bis Die Schulgemeinde informiert die Erziehungsberechtigten frühzeitig über Angebote der vorschulischen Sprachförderung.

2. Die Schulgemeinde erlässt ein Förderkonzept, welches folgende Bereiche regelt

1.* Zielsetzung und Festlegung der sonderpädagogischen Massnahmen von der frühen Kindheit bis Ende der Schulpflicht sowie der Massnahmen der Begabtenförderung

2.* Umgang mit sonderschulbedürftigen Kindern

3.* Verfahren und Zuständigkeiten betreffend Anordnung von Massnahmen

4.* Zusammenarbeit aller beteiligten Personen

5.* Weiterbildung

6.* Art und Periodizität der Überprüfung der Wirksamkeit der individuellen Massnahmen

3. Das Förderkonzept ist dem Amt zur Genehmigung vorzulegen.

← § 27 VSV Volksschulverordnung (VSV) - Aufsicht § 28a VSV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →