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411.111 VSV CH-TG

§ 2 Volksschulverordnung (VSV) - Dienstleistungen

Aufsicht und kantonale Leistungen - ...
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§ 2 VSV · Dienstleistungen

1. Der Kanton berät und unterstützt Lehrpersonen, Schulleitungen, Behörden und deren Mitglieder in berufsbezogenen Fragen und in schulischen Angelegenheiten, namentlich

1.-2. * ...

3. * in Entwicklungs- und Veränderungsprozessen

4. * bei schulischen, erzieherischen oder persönlichen Schwierigkeiten von Schülern oder Schülerinnen

5. * mit Vermittlung und Empfehlung pädagogisch-psychologischer, heilpädagogischer oder ärztlicher Massnahmen

6. * bei der Umsetzung integrativer Massnahmen

7. * mit Evaluation zur systematischen, ganzheitlichen Rückmeldung von Stärken und Schwächen von Schulen

8. * in finanziellen Fragen

9. * mit Förderung präventiver Massnahmen

10. * mit Vermittlung in schulischen Konflikten

11. * in Krisensituationen

2. Für angeforderte Dienstleistungen, die in zeitlicher oder sachlicher Hinsicht ein Grundangebot überschreiten, sind Kostenbeiträge zu erheben. Das Departement legt einen Tarif fest.

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