§ 2 Volksschulverordnung (VSV) - Dienstleistungen
§ 2 VSV · Dienstleistungen
1. Der Kanton berät und unterstützt Lehrpersonen, Schulleitungen, Behörden und deren Mitglieder in berufsbezogenen Fragen und in schulischen Angelegenheiten, namentlich
1.-2. * ...
3. * in Entwicklungs- und Veränderungsprozessen
4. * bei schulischen, erzieherischen oder persönlichen Schwierigkeiten von Schülern oder Schülerinnen
5. * mit Vermittlung und Empfehlung pädagogisch-psychologischer, heilpädagogischer oder ärztlicher Massnahmen
6. * bei der Umsetzung integrativer Massnahmen
7. * mit Evaluation zur systematischen, ganzheitlichen Rückmeldung von Stärken und Schwächen von Schulen
8. * in finanziellen Fragen
9. * mit Förderung präventiver Massnahmen
10. * mit Vermittlung in schulischen Konflikten
11. * in Krisensituationen
2. Für angeforderte Dienstleistungen, die in zeitlicher oder sachlicher Hinsicht ein Grundangebot überschreiten, sind Kostenbeiträge zu erheben. Das Departement legt einen Tarif fest.